Schulung vom 24.04.2008
Steuerliche Gemeinnützigkeit der Kleingärtnervereine
- Bei normaler Besteuerung würden die verfügbaren finanziellen Mittel zusätzlich reduziert werden
- Um auf gleichem Niveau tätig zu sein müssten Beiträge erhöht werden
- Bereitschaft zum selbstlosen Handeln würde nicht positiv beeinflusst
Steuerbefreiung für gemeinnützige Kleingärtnervereine
- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Vermögenssteuer
- Erbschaftssteuer
- Kapitalertragssteuer
Steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt voraus:
- Antragstellung an das Finanzamt
- Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
- Festlegungen in der Satzung welche Zwecke verfolgt werden
- Auf welche Art und Weise die Zwecke verwirklicht werden
In der Satzung muss enthalten sein
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
2.Maßnahmen zur Verwirklichung der Zwecke
- Ausgestaltung und Erhaltung der Kleingartenanlage als Teil des öffentlichen Grüns Fachliche Betreuung der Mitglieder
- Förderung des Umwelt- u. Landschaftsschutzes
- Fachliche Betreuung der Mitglieder
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Verein ist selbstlos tätig; darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftl. Zwecke (z.B. gewerbliche Zwecke) verfolgen
- Dieses gilt auch für seine Mitglieder
- In erster Linie heißt aber auch, dass ein gemeinnütziger Verein sich durchaus eigenwirtschaftlich betätigen kann, dieses darf aber nur nicht sein Hauptzweck sein
4. Satzungsmäßige Verwendung der Mittel
- Mittel: Beiträge, Aufnahmegebühren, Erträge aus der Vermögensverwaltung, Überschüsse aus wirtschaftlicher Tätigkeit
- Die Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke sollte in der Regel auch zeitnah erfolgen
Bildung von Rücklagen
- Mittel, die nicht zeitnah verwendet wurden, können ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden
- Zulässig ist die Bildung zweckgebundener und
freier Rücklagen
Zweckgebundene Rücklagen (§ 58 Nr. 6 AO)
- Für Errichtung eines Spielplatzes, Wege- oder auch Zaunerneuerrungen
Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7a AO
- Realisierung in angemessenen Zeitraum ca. 3 Jahre
- Betriebsmittelrücklagen sind möglich, für periodisch wiederkehrenden Ausgaben wie Mieten, Leasinggebühren, Löhne usw.
- Wichtig ist hier aber ein Vorstandsbeschluss über:
- Höhe der gebildeten Rücklagen
- Verwendungszweck - Verwirklichung satzungsmäßige Vorhaben
- Wenn die Einnahmen abzüglich der Ausgaben einen positiven Wert ergeben, dann ist ein Überschuss erwirtschaftet
- Diese Überschüsse können einer freien Rücklagen zugeführt werden:
1. Jährlich 33 1/3 % des Überschusses aus der Vermögensverwaltung
2. bis zu 10% aus den zeitnah zu verwendenden Mittel (ideeller Bereich) - Die Bildung von Rücklagen und deren Fortentwicklung ist bei der Einnahme - Überschussrechnung in einer Nebenrechnung darzustellen
- Die freie Rücklage unterliegt keiner Verwendungs-
beschränkung und keiner zeitlichen Beschränkung - Wichtig ist die satzungsgemäße Verwendung
Pauschale Entschädigung
Finanzielle Zuwendungen
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
- Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
Zulässige Zuwendungen
5. Zuwendungen von Mittel
- Sie sind bis zu einem Wert von 40,00 EUR / Mitglied möglich für:
- Aufmerksamkeiten in Form von Sachzuwendungen (keine Geldgeschenke)
- Weihnachtsfeier
- Vereinsausflug
- Mitgliederversammlung - Weitere Zuwendungen sind möglich für:
- Trauergebinde
- Sonstige Kostenerstattungen
Passus zur Pauschale in der Satzung
Entwurf
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich nebenberuflich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können einzelne Vorstandsmitglieder auch hauptamtlich tätig sein. Die Mitglieder des Vorstandes und der Arbeitsgruppen erhalten eine angemessene pauschale Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Neben der Vergütung werden nachgewiesene Kosten und Auslagen gegen Beleg erstattet. Die steuer- und abgabenrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten.
Aufgliederung der Tätigkeiten eines Vereins
- Der ideelle Bereich
- Die Vermögensverwaltung
- Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb
- Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
Der ideelle Bereich
In Anlehnung an das Finanzamt Dessau wird folgende Einteilung empfohlen:
- Beiträge
- Pacht für Parzellen
- Alle Umlagen
- Spenden
- Entgelt für nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit
- Zuschüsse der öffentlichen Hand
Die Vermögensverwaltung
In Anlehnung an das Finanzamt Dessau wird folgende Einteilung empfohlen:
- Pacht für bewirtschaftete Vereinsheime
- Grundsteuer
- Versicherung (Gebäude)
- Bautätigkeit (Ausgaben für Unterhalt)
- Zinsen
- Kontoführungsgebühren
Steuerbegünstigter Zweckbetrieb
- Wirtschaftliche Tätigkeit, die über die
Vermögensverwaltung hinausgeht, dient als Zweckbetrieb - Im Kleingartenwesen sind Zweckbetriebe ohne Bedeutung
Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
- Einkünfte aus steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind alle Einnahmen, die weder dem ideellen Bereich der Vermögensverwaltung oder einem Zweckbetrieb zugeordnet werden können
- die Selbstbewirtschaftung von Vereinsheimen
- Einnahmen von Eintrittsgeldern bei geselligen Veranstaltungen
- Pacht für an Mitglieder kurzfristig vermietete Räume
- Durchführung von Basaren und Tombolen
- Verkauf von Speisen und Getränken
- Anzeigenwerbung insbesondere in Festzeitschriften
- Verleih von Maschinen und Geräte gegen Entgelt
- Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe werden erst Körperschafts- und Gewerbesteuerpflichtig, wenn die Einnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben z. Zt. 35.000,00 EUR im Jahr übersteigen
- Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen
grundsätzlich nicht aus Einnahmen des gemein- nützigen Bereichs ausgeglichen werden. - Dauerverluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können zur Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit führen.
Aufzeichnungspflichten
- Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass die gewählten Vorstände in den Vereinen und Verbänden verpflichtet sind, den Mitgliedern Rechenschaft über Herkunft und Verwendung der Finanzmittel des Vereins abzulegen
- Der steuerl. gemeinnützige Verein ist verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen, dass seine tatsächliche Geschäftsführung den steuerrechtlichen Bestimmungen der Satzung entspricht. Unabhängig von der Art der Buchführung ist unbedingt darauf zu achten, dass die Aufzeichnungen so durchgeführt werden, dass ein dritter, (Prüfer, Kassenprüfer) sie in angemessener Zeit versteht.
Aufbewahrungsfristen
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäftsberichtsberichte
10 Jahre
2. Buchungsbelege
10 Jahre
3. Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
6 Jahre
Zahlungsbescheid
- Jedes Mitglied hat das Recht genau zu erfahren wofür er etwas zahlt
- Die Rechnung muss nachvollziehbar gestaltet sein
- Bei Umlagen ist der Verwendungszweck anzugeben
- Umlagen dürfen nur für ihren ausgewiesenen Zweck verwendet werden
- Umlage für Vereinsarbeit sind unüblich, hier sollte der Mitgliederbeitrag verwendet werden
- Es sollten durch die Mitgliederversammlung folgende Beschlüsse gefasst werden:
- Höhe des Mitgliederbeitrages
- Höhe der Umlagen und deren Zweck
- Entgelt für nichtgeleistete Gemeinschaftsarbeit
- Termin der Zahlung bzw. der Kassierung
- Höhe der Mahngebühren
Verteilerpreis und Umlagen
- Berechnung von Verteilerpreisen für Strom und Wasser
Verteilerpreis = Gesamtverbrauch / Gesamtpreis - Umlage für Verluste und Instandhaltung muss von Mitgliederversammlung beschlossen werden, der Beschluss gilt bis zur Aufhebung oder Änderung
Teilzahlung
Hier sollte folgende Reihenfolge eingehalten werden:
- 1. Außenstände Elektroenergie
- 2. Außenstände Wasser
- 3. Außenstände Entgelt f. Gemeinschaftsarbeit
- 4. Außenstände Umlagen
- 5. Außenstände Beitrag
- 6. Außenstände Pacht
- Wenn eine Rate nicht termingerecht bezahlt wird, ist der Gesamtbetrag innerhalb von 7 Tagen fällig.
Schulung am 22.05.2008
Kassenbuch - GrundlagenBereich und einen Bereich zur Vermögensverwaltung
- Für jedes Bankkonto und jede Kasse ist ein eignes Kassenbuch zu führen
- Einteilung des Kassenbuches in einen Ideellen
- Erfassung der Anfangsbestände Kasse und Bank
- Alle Belege erhalten eine fortlaufende Belegnummer
- Am Jahresende erfolgt die Addition der Einnahmen und Ausgaben für die Kasse und Bank
- Es wird dann ein Saldo ermittelt
Steuererklärung Grundlagen
- Gemeinnützige Vereine sind von Steuern befreit
- Für jedes Kalenderjahr ist eine vereinfachte Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu erstellen
- Der Kopfbogen der Steuererklärung ist nur für das letzte zu erklärende Jahr auszufüllen
- In der Steuererklärung sind auch die gebildeten Rücklagen zu erklären